Durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz ist der Prozess der Hilfeplanung nach §36 SGB VIII als zentrales Steuerungselement für die einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung, die Hilfen für junge Volljährige und die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung differenzierter gestärkt worden. Mit Blick auf die gesetzlichen Änderungen kann wahrgenommen werden, dass der Prozess der Hilfeplanung umfassender formuliert und beschrieben wurde und eine deutlichere lebenswelt- und Dienstleistungsorientierung erkennbar ist.
Im SGBVIII werden durch §36 und §37 SGBVIII zum einen die Kooperations- und Mitwirkungspflichten betont zum anderen wird mit Einführung des KJSG nochmals mehr der Entscheidung- und Mitbestimmungsfreiraum vergrößert. Der Hilfeplan soll regelmäßig auf Eignung und Notwendigkeit der Hilfe und die festgeschriebenen Ziele überprüft und dem Bedarf der jungen Menschen und deren Herkunftsfamilie angepasst werden. Die im Hilfeplan vereinbarten Ziele müssen überprüfbar sein und daher operationalisiert werden. Der Hilfeplan soll als Vertrag zwischen den Beteiligten verstanden werden und den Rahmen der Erziehungsleistung klar und verständlich aufzeigen und ist das entscheidende Instrument der Hilfesteuerung. Die Leistungsberechtigten sollen aktiv in den Prozess und die Gestaltung der Hilfe mit eingebunden werden. Ihre Wünsche und Vorstellungen sollen berücksichtigt werden, dass Wunsch- und Wahlrecht – §5 SGBVIII ist zu achten und es muss darauf hingewiesen werden.
Die Personensorgeberechtigen sollen grundsätzlich als ernstzunehmende Partner verstanden werden. Im Rahmen der ambulanten Hilfen, soll das Hilfeplangespräch in regelmäßigen Abständen, im Normalfall zweimal im Jahr stattfinden. Inhaltlich geht es hierbei um eine Evaluation der bestehenden Hilfe. Es wird reflektiert, inwieweit die vereinbarten Ziele erreicht worden sind, ob die Hilfe noch angebracht erscheint und wie es dem jungen Menschen geht. Damit der junge Mensch aktiv am Geschehen teilnehmen kann und klar seine Wünsche äußern kann, muss im Vorfeld eine ausführliche Vorbereitung stattgefunden haben. Dies erfolgt in Zusammenarbeit mit der ambulanten Fachkraft. Hilfepläne sollen die Hilfeleistungen für alle Beteiligten transparent machen. Die inhaltlichen Vereinbarungen sollen von den Beteiligten verstanden und in ihrer Komplexität nachvollzogen werden können.
Der Hilfeplan ist mitunter das wichtigste Steuerungsinstrument der Kinder- und Jugendhilfe. Für die ambulanten Fachkräfte ist es wichtig wertschätzend und empathisch zu sein und dem jungen Menschen bei der Bedürfnis- und Wunschformulierung zu helfen, da diese oft Schwierigkeiten haben, sich auszudrücken. Ziel der ambulanten Maßnahmen ist es, Hilfe zur Selbsthilfe zu bieten und kooperativ mit den Leistungsempfängern zusammen zu arbeiten. Der Hilfeplan ist ein wichtiges Mittel für die Professionalität und Qualitätssicherung in den Hilfen zur Erziehung. Durch das Hilfeplanverfahren soll eine individuelle, dem Unterstützungsbedarf entsprechende Zielsetzung formuliert werden, durch diese wiederum der junge Mensch und sein Herkunftsfamiliensystem dazu befähigt werden, Hilfeauslösende Problem- und Unterstützungslagen zu transformieren mit dem übergeordneten Ziel eine Notwendigkeit der Hilfen zu Erziehung nicht mehr notwendig zu machen.
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Das Jahr 2024 steht in der haug&partner unternehmensgruppe unter dem Motto „Herkunft erkunden, Identität entfalten“
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